Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG – Informationen für Kunden und Installateure

Mit den gesetzlichen Änderungen nach §14a EnWG, die seit dem 01.01.2024 gelten, werden steuerbare Verbrauchseinrichtungen gezielt gefördert. Ziel der Verordnung ist es, durch netzorientiertes Steuern Engpässe und Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden. Betreiber solcher Verbrauchseinrichtungen profitieren von reduzierten Netzentgelten, was nicht nur Kosten spart, sondern auch die Netzstabilität unterstützt.

Die Regelung gilt für neue Anlagen ab 2024, während Bestandsanlagen mit bestehenden Steuervereinbarungen bis Ende 2028 Bestandsschutz genießen. Auf Wunsch können diese Betreiber auch früher ins neue Modell wechseln.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind ein wichtiger Schritt in Richtung einer modernen, flexiblen und nachhaltigen Energiezukunft.

Die steuerbare Verbraucheinrichtung muss beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Abrechnungsmodule

Der Anlagenbetreiber kann für das reduzierte Netzentgelt, je nach vorliegendem Messkonzept, eines der folgenden Abrechnungsmodule wählen:

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

In Modul 1 wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Haushaltsstrom und steuerbare Verbrauchseinrichtung können hierbei über einen gemeinsamen Zähler gemessen werden, es ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Reduzierung beträgt im Jahr 2025 131,88€ netto (156,94€ brutto).

Modul 2: Arbeitspreisreduzierung

Für die Abrechnung nach Modul 2 wird ein Rabatt von 60% auf den Netzentgeltarbeitspreis pro kWh der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gewährt. Hierfür ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich. Der reduzierte Netzentgeltarbeitspreis beträgt 2025 3,45 ct/kWh.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (Ab 01.04.2025)

Im Modul 3 wird ein zeitvariables Netzentgelt angeboten. Es soll über ein niedrigeres Netzentgelt ein Anreiz dafür geschaffen werden, seinen Verbrauch in Zeiten zu verlegen, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Hierfür ist ein intelligentes Messystem erforderlich.

Arbeitspreis Ebene Niederspannung:
Nur in Verbindung mit Modul 1 wählbar

NT Arbeitspreis ct/kWh ST Arbeitspreis ct/kWh HT Arbeitspreis ct/kWh
3,45 8,62 10,84

Zeitfenster Ebene Niederspannung:

  Fenster NT Fenster ST Fenster HT
Zeitfenster Ebene Niederspannung Niedriglasttarif  Standardtarif Hochtarif
Quartal 1: 01.01. – 31.03. Alle Wochentage 01:00 – 04:00 alle restlichen Zeiten 17:00 – 19:00
Quartal 2: 01.04. – 30.06. Alle Wochentage   alle Zeiten  
Quartal 3: 01.07. – 30.09. Alle Wochentage   alle Zeiten  
Quartal 4: 01.10. – 31.12. Alle Wochentage 01:00 – 04:00 alle restlichen Zeiten 17:00 – 19:00

Häufige Fragen

Das sind Verbraucher mit maximalem Leistungsbezug größer 4,2 kW, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind und nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Dazu gehören:

Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
Wärmepumpen inkl. Zusatzheizvorrichtungen (Elektroheizstab)
Anlagen zur Raumkühlung
Stromspeicher, wenn die Beladung aus dem öffentlichen Netz erfolgen kann.
Bei mehreren Anlagen aus der gleichen Kategorie (z.B. Wärmepumpe) hinter einem Anschluss ist die Summe der Einzelleistungen für die 4,2kW Aufgreifschwelle und zu gewährende Mindestleistung ausschlaggebend.

Die Anlage muss der oben genannten Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung entsprechen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich der Steuereinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist. Zwischen Zählerschrank und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem, muss eine Steuerleitung (min. CAT6) verlegt sein.

Am besten machen Sie die Anmeldung gemeinsam mit Ihrem Installateur, er kennt die genauen technischen Daten der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und gewährleistet den fachgerechten Anschluss. Bitte Nutzen Sie für die Anmeldung unser Netzanschlussportal